Der Dienstgeber stellt uns persönliche E-Mail-Adressen zur Verfügung, die wir dankenswerter Weise auch privat (nicht aber zu Erwerbszwecken) nutzen dürfen. Der VwGH sieht die private Nutzung von dienstlichen E-Mail-Adressen auch grundsätzlich als unbedenklich an, sofern in der Signatur weder dienstrechtliche Stellung noch Anschrift des Dienstgebers angeführt werden.
Wer hat aber nicht schon einmal darauf vergessen, die dienstliche Mail-Signatur beim Versenden einer privaten Mail zu entfernen. Kann passieren, ist ja kein Malheur – oder?
Wenn ich der Tante Frieda das Kuchenrezept mit der dienstlichen Signatur schicke, ist das zwar nicht ganz in Ordnung aber wahrscheinlich noch kein Problem. Problematisch wird es gemäß dem VwGH nämlich nur, wenn der Eindruck erweckt werden kann, dass durch die Nennung der dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verliehen oder eine besondere Behandlung erwartet werden könnte. Ebenso, wenn das Ansehen des Berufsstandes durch den Inhalt der Mail in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden kann.
So etwas kann entsprechend der jüngsten Judikatur des VwGH eine Dienstpflichtverletzung darstellen, die zu disziplinarrechtlichen und im schlimmsten Fall sogar strafrechtlichen Konsequenzen (Amtsmissbrauch) führen.
Deshalb ist es ratsam nicht darauf zu vergessen, eine eventuell automatisch eingefügte dienstliche Signatur in einer privaten Mail-Nachricht zu entfernen.