Über die Abteilung 2 gibt neuerdings die Möglichkeit, Pfefferspray um € 15,– zu kaufen. Das wird damit begründet, dass Bedienstete in Dienststellen mit Parteienverkehr aggressiven Parteien ausgesetzt werden könnten und damit die Möglichkeit der Selbstverteidigung gegeben wäre.
Klingt schön! Ist es aber auch wirklich so???
Pfeffersprays gelten als Waffen im Sinne des Waffengesetzes, die je nach Treffsicherheit des Verwenders und gesundheitlicher Konstitution des Getroffen durchaus schwere Verletzungen (z.B. Verletzungen der Augen oder der Schleimhäute) hervorrufen können.
Der Einsatz eines Pfeffersprays ist nach unserer Rechtsordnung ausschließlich in einer Notwehrsituation erlaubt. Eine solche liegt vor, wenn Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen angegriffen werden. Dieser Angriff muss entweder unmittelbar drohen oder bereits stattfinden.
Liegt allerdings eine solche Notwehrsituation nicht vor, so begehe ich je nach Ausmaß der Schädigungen beim Getroffenen vielleicht sogar das strafrechtliche Delikt der schweren Körperverletzung, wenn ich den Pfefferspray benutze und das Vorliegen eines entsprechenden Angriffs nicht glaubhaft machen kann. Nach § 3 Strafgesetzbuch (StGB) sollte ich vor dem Einsatz des Pfeffersprays auch noch abwägen, ob der Nachteil, der dem Angreifer durch mich droht, im Verhältnis zu meiner Gefährdung angemessen ist, damit ich mein Notwehrrecht nicht überschreite. Habe ich „zu schnell geschossen“ können mir schlimmstenfalls Strafverfolgung und Schmerzensgeldforderungen drohen. Und wenn ich zuwarte bis der tätliche Angriff ausreichend beweisbar ist, stellt sich die Frage, ob ich in so einem Fall noch in der Lage wäre den Pfefferspray zu bedienen ohne mich selbst zu gefährden.
Wir vom ALF sind daher der Meinung, dass jede und jeder Bedienstete sich gut überlegen sollte, ob die Anschaffung einer Waffe wirklich eine so gute Option wäre, um eine dienstliche Gefahr abzuwenden, vor der uns unser Dienstgeber eigentlich schützen sollte. Wäre es da nicht besser die potentiell gefährdeten Dienststellen, so wie beispielsweise beim Landesverwaltungsgericht bereits geschehen, entsprechend technisch zu schützen, anstatt Verantwortung und Risiko einfach auf die Bediensteten abzuschieben. Hier ist unserer Meinung nach der Dienstgeber gefordert.