Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2019, 8 ObA 61/18f, entschieden, dass eine verlangte telefonische Erreichbarkeit eines/einer Bediensteten durch den Dienstgeber als Rufbereitschaft anzusehen ist und dem/der betroffenen Person ein für diesen Zeitraum angemessenes Entgelt zu bezahlen ist.
In der Begründung führt der OGH aus, dass der/die Bedienstete dadurch in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt ist. Auch wenn „nur“ eine telefonische Erreichbarkeit verlangt wird, verpflichtet das die Betroffenen bestimmte Aufenthaltsorte nicht aufzusuchen, wenn dort kein Empfang besteht, oder das Handy nicht gehört werden kann, ebenso muss das Handy immer aufgeladen und eingeschaltet sein. Sollte darüber hinaus (im Notfall) eine Indienstsetzung erforderlich sein, besteht sogar ein Alkoholverbot.
Es ist lt. OGH für eine Entgeltzahlung nicht erforderlich, dass eine Arbeitsleistung abgerufen wird, die verlangte Erreichbarkeit ist bereits dafür ausschlaggebend.
Wann wird endlich die lächerliche Rufbereitschaftsentschädigung , die wir für die „richtige“ Rufbereitschaft bekommen, erhöht? hier rührt sich überhaupt nichts!!!!