Pfefferspray zum Schutz der Ämter!?

Über die Abteilung 2 gibt neuerdings die Möglichkeit, Pfefferspray um € 15,– zu kaufen. Das wird damit begründet, dass Bedienstete in Dienststellen mit Parteienverkehr aggressiven Parteien ausgesetzt werden könnten und damit die Möglichkeit der Selbstverteidigung gegeben wäre.

Klingt schön! Ist es aber auch wirklich so???

Pfeffersprays gelten als Waffen im Sinne des Waffengesetzes, die je nach Treffsicherheit des Verwenders und gesundheitlicher Konstitution des Getroffen durchaus schwere Verletzungen (z.B. Verletzungen der Augen oder der Schleimhäute) hervorrufen können.

Der Einsatz eines Pfeffersprays ist nach unserer Rechtsordnung ausschließlich in einer Notwehrsituation erlaubt. Eine solche liegt vor, wenn Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen angegriffen werden. Dieser Angriff muss entweder unmittelbar drohen oder bereits stattfinden.

Liegt allerdings eine solche Notwehrsituation nicht vor, so begehe ich je nach Ausmaß der Schädigungen beim Getroffenen vielleicht sogar das strafrechtliche Delikt der schweren Körperverletzung, wenn ich den Pfefferspray benutze und das Vorliegen eines entsprechenden Angriffs nicht glaubhaft machen kann. Nach § 3 Strafgesetzbuch (StGB) sollte ich vor dem Einsatz des Pfeffersprays auch noch abwägen, ob der Nachteil, der dem Angreifer durch mich droht, im Verhältnis zu meiner Gefährdung angemessen ist, damit ich mein Notwehrrecht nicht überschreite. Habe ich „zu schnell geschossen“ können mir schlimmstenfalls Strafverfolgung und Schmerzensgeldforderungen drohen. Und wenn ich zuwarte bis der tätliche Angriff ausreichend beweisbar ist, stellt sich die Frage, ob ich in so einem Fall noch in der Lage wäre den Pfefferspray zu bedienen ohne mich selbst zu gefährden.

Wir vom ALF sind daher der Meinung, dass jede und jeder Bedienstete sich gut überlegen sollte, ob die Anschaffung einer Waffe wirklich eine so gute Option wäre, um eine dienstliche Gefahr abzuwenden, vor der uns unser Dienstgeber eigentlich schützen sollte. Wäre es da nicht besser die potentiell gefährdeten Dienststellen, so wie beispielsweise beim Landesverwaltungsgericht bereits geschehen, entsprechend technisch zu schützen, anstatt Verantwortung und Risiko einfach auf die Bediensteten abzuschieben. Hier ist unserer Meinung nach der Dienstgeber gefordert.

Pensionserhöhung 2018

Aufgrund von Anfragen von im Ruhestand befindlichen Kollegen möchten wir Euch kurz über die Pensionserhöhungswerte 2018 für Beamte informieren.

Die Bruttobezüge lt. LGBl 44/2018 vom 27.4.2018 (inkraftgetreten rückwirkend mit 1.1.2018) für die im Ruhestand befindlichen Beamten erhöhen sich um folgende Prozentpunkte:

  • bis € 1.500,– um 2,2%
  • über € 1.500,– bis € 2.000,– um € 33,–
  • über € 2.000,– bis € 3.355,– um 1,6%
  • von € 3.355,– bis zur Höchstbemessungsgrundlage (€ 4.980,–) linear von 1,6% bis 0%
  • ab € 4.980,– 0%
    Die vorher in diesem Beitrag genannten Beträge wurden uns mündlich mitgeteilt und stimmten nicht mit den (jetzt korrigierten) Werten überein.

Berechnungsgrundlage ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage.

Bildungsteilzeit

Aufgrund einer Anfrage möchten wir Euch informieren, dass es für Vertragsbedienstete neben der Bildungskarenz auch die Möglichkeit der Bildungsteilzeit gibt.

Das Dienstverhältnis muss ununterbrochen sechs Monate gedauert haben, es dürfen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
eine Weiterbildungsmaßnahme muss nachgewiesen werden.

Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten und die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden. 

Dies ist im  § 48c Stmk. L-DBR  geregelt.
Bei Unklarheiten wendet euch bitte an einen der für euch zuständigen Personalvertreter, der euch auch bei einem eventuellen Antrag helfen kann.

Aktuelle Blutspendetermine

Die nächsten Termine für die Blutspendeaktion des Roten Kreuzes sind am 5. und 6. März bzw. den 2. und 3. Juli in der Landesbuchhaltung, Burggasse 13, 8010 Graz.

Bitte vormerken!

Wir machen erneut darauf aufmerksam, dass bei Beteiligung an den von der Landespersonalvertretung organisierten Blutspendeaktionen des Österr. Roten Kreuzes der Tag der Blutabnahme dienstfrei gegeben wird.

Dasselbe gilt auch, wenn Bedienstete außerhalb solcher  Gemeinschaftsaktionen in Notfällen über Ersuchen des Österr. Roten Kreuzes Blut spenden und dafür keine finanzielle Entschädigung beanspruchen und auch nicht erhalten.

Dienststellen- oder Teildienststellenversammlungen

Diese MUSS mindestens einmal jährlich abgehalten werden, da sie als wichtiges demokratisches Mitwirkungsrecht der Bediensteten einer Dienststelle gesetzlich (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG §§ 11 u.12) vorgesehen ist.

Das bedeutet, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter das Recht hat, Anfragen und Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung zu stellen. Sollte in Eurer Dienststelle schon länger keine Dienststellen- oder Teildienststellenversammlung stattgefunden haben, solltet Ihr darauf drängen.

Unfallschäden auf der Fahrt von und zur Arbeit sind steuerlich absetzbar

Laut einem Entscheid des unabhängigen Finanzsenats Wien, der vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, können die Reparaturkosten für Schäden am eigenen Kraftfahrzeug auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Selbstverschulden als Werbungskosten abgesetzt werden, solange diese nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind…

weiterlesen im ALF-Express vom 21.3.2013